LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009
L 16 R 125/09 WA
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2223/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009 (L 16 R 125/09 WA) - DRsp Nr. 2009/14224

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 16 R 125/09 WA

DRsp Nr. 2009/14224

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Regelaltersrente (RAR) für die Zeit ab 1. Juli 1997.

Die 1931 in P geborene Klägerin gehört als J zum Personenkreis der rassisch Verfolgten im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Sie lebt seit September 1950 in den V S v A (U) und besitzt die U- Staatsangehörigkeit. Vom 1. August 1943 bis 8. Mai 1945 arbeitete die Klägerin, die sich in dieser Zeit im Ghetto Theresienstadt (Terezin) aufhalten musste, als Garten- und Feldarbeiterin sowie Zahnarzthelferin. Am 8. Mai 1945 wurde sie in Theresienstadt befreit. Nach Schulausbildungen in P und B A legte die Klägerin in den U insgesamt 21 Beitragsmonate (7 Quarters) zur dortigen Sozialversicherung zurück.