LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2008
L 13 SB 113/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 1733/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2008 (L 13 SB 113/07) - DRsp Nr. 2009/8538

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen L 13 SB 113/07

DRsp Nr. 2009/8538

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und des Nachteilsausgleichs "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Dem 1948 geborenen Kläger ist seit 1991 ein GdB von 70 zuerkannt. Auf einen im September 2005 gestellten Neuantrag hin holte der Beklagte einen Befundbericht des Arztes für Innere Medizin Dr. Steinhaus und ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Gebauer vom 04. Mai 2006 ein, die ausführte, dass der Gesamt-GdB weiterhin 70 betrage. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" lägen weiter nicht vor. Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen dürfte bei zumutbarer Willensanstrengung möglich sein. Durch Bescheid vom 13. Juni 2006 lehnte der Beklagte daraufhin die Erhöhung des bisherigen Gesamt-GdB ab und bezeichnete lediglich die Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt neu, wobei sich die verwaltungsintern zuerkannten Einzel-GdB aus den Zusätzen in Klammern ergeben:

a) chronische Angstneurose (50)