LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2011
L 27 P 21/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 47/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2011 (L 27 P 21/09) - DRsp Nr. 2011/13523

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen L 27 P 21/09

DRsp Nr. 2011/13523

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Pflegestufe I.

Die 1976 geborene Klägerin ist schwer geistig behindert. Vor Inkrafttreten des Pflegeversicherungsrechts nach dem Sozialgesetzbuch/Elftes Buch (SGB XI) bezog sie möglicherweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) wegen Schwerpflegebedürftigkeit. Auf Grund eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) vom 4. Juli 1995 wurde vom MDK die Feststellung getroffen, die Klägerin sei erheblich pflegebedürftig, eine Besserung sei nicht zu erwarten. Eine konkrete zeitliche Erfassung des Pflegeaufwandes für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung erfolgte in diesem Gutachten nicht. Mit Bescheid vom 1. August 1995, der bestandskräftig wurde, stufte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. April 1995 in die Pflegestufe I ein und gewährte ihr Leistungen.