Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Pflegegeld der Pflegestufe I.
Bei dem 1941 geborenen Kläger bestehen nach einer Kinderlähmung seit 1942 eine Lähmung am rechten Bein mit Muskelschwund, eine Beinverkürzung und eine Wirbelsäulenverkrümmung. Im Januar 2004 erlitt er bei einem Sturz einen Oberschenkenbruch, der operativ versorgt wurde. Bis zum 10. März 2004 unterzog er sich einer Reha-Behandlung.
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