LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2013
L 24 KA 101/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 69/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.02.2013 (L 24 KA 101/10) - DRsp Nr. 2013/15242

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen L 24 KA 101/10

DRsp Nr. 2013/15242

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Genehmigung einer Satzungsänderung.

§ 3 Abs. 3 in der ab dem 1. April 2010 gültigen Satzung der Klägerin hat folgenden Wortlaut:

Die KVBB erhebt zur Durchführung ihrer Aufgaben Beiträge, die in einem festen Satz oder in einem von Vomhundertsatz der Vergütungen für die Vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit oder in beidem bestehen können. Die Höhe der Beiträge beschließt die Vertreterversammlung jährlich. Weitere Beiträge zur Deckung von Kosten, die durch die vertragliche in Inanspruchnahme Dritter nicht allen Mitgliedern der KVBB entstehen bzw. Kosten die nicht von allen Mitgliedern verursacht sind, sind nach Maßgabe der Gebührensatzung, die in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil der Satzung ist, nur durch jene zu tragen, welche die Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können bzw. die diese Inanspruchnahme notwendig machten oder die Kosten verursacht haben.

Die Gebührensatzung enthielt als Anlage ein Gebührenverzeichnis, aus der sich die Höhe dieser Gebühren ergab.