LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013
L 13 SB 252/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 2621/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013 (L 13 SB 252/10) - DRsp Nr. 2013/13983

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 252/10

DRsp Nr. 2013/13983

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ab dem 23. Oktober 2008 (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht).

Die 1942 geborene Klägerin ist verwitwet und Rentenbezieherin.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2001 stellte der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest.

Auf den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 23. Oktober 2008, mit dem sie auch die Zuerkennung der Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "T" (Berechtigung der Teilnahme am Telebusfahrdienst) und "RF" geltend machte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 einen GdB von 90 aufgrund folgender Behinderungen fest: