LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013
L 13 SB 232/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 199 SB 2083/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013 (L 13 SB 232/12) - DRsp Nr. 2013/13982

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 232/12

DRsp Nr. 2013/13982

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1963 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2007 war zuletzt zugunsten des Klägers der Einschätzung des Arztes für Orthopädie J in seinem Gutachten vom 24. September 2007 folgend ab Antragstellung am 30. März 2007 ein GdB von 40 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt worden:

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 30)

Hautleiden (Einzel-GdB 20)

Harnentleerungsstörung (Einzel-GdB 10).

Zugleich stellte der Beklagte fest, dass die Funktionsbeeinträchtigungen zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hätten. Das zudem begehrte Merkzeichen "G" lehnte der Beklagte indes ab.