LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013
L 13 SB 171/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2214/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2013 (L 13 SB 171/10) - DRsp Nr. 2013/13981

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 171/10

DRsp Nr. 2013/13981

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 7. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2007 verpflichtet zu Gunsten des Klägers ab dem 21. Februar 2013 die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt noch die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 21. Februar 2013.

Der 1950 geborene Kläger ist verheiratet und als geschäftsführender Gesellschafter einer Industrievertretung im Sanitärbereich tätig.

Am 19. Mai 2003 erlitt der Kläger einen Hirninfarkt mit linksseitiger Hemiparese. Der Kläger bezieht deswegen Leistungen der Pflegestufe I.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2004 stellte der Beklagte zugunsten des Klägers einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:

- Halbseitenlähmung links, Hirnleistungsminderung