LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2011
L 3 R 242/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 7351/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.02.2011 (L 3 R 242/10) - DRsp Nr. 2011/4679

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2011 - Aktenzeichen L 3 R 242/10

DRsp Nr. 2011/4679

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Neufeststellung ihrer Witwenrente.

Die Beklagte gewährte der 1915 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 15. Juni 1970 ab 01. Januar 1970 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 1908 geborenen und am 1969 verstorbenen Ehemanns. Der Berechnung der Rente lagen Zeiten nach §§ 15 f. des Fremdrentengesetzes (FRG) und im Bundesgebiet zurückgelegte Zeiten zugrunde.