LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 9 KR 379/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 210/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013 (L 9 KR 379/10) - DRsp Nr. 2014/2878

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 379/10

DRsp Nr. 2014/2878

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Kosten für eine Implantatversorgung mit Suprakonstruktion(nur noch) im Oberkiefer.

Der 1983 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er leidet unter einer angeborenen, genetisch bedingten Fehlentwicklung seines Gebisses.

Ein Heil- und Kostenplan seine Zahnarztes O K vom 1. Oktober 2008 sah zunächst die Erstellung von acht Implantaten vor, im Oberkiefer bei den Zähnen 16, 13 - 23, 26 und im Unterkiefer bei den Zähnen 45, 42 - 32, 35. Die Implantate sollten als Stützpfeiler für später zu erstellende Suprakonstruktionen fungieren. Dem legte der Zahnarzt als Befund die Nichtanlage von insgesamt 16 Zähnen zugrunde, nämlich im Oberkiefer der acht Zähne 18, 17, 16, 15 - 25, 26, 27, 28 und im Unterkiefer der acht Zähne 48, 47, 45, 41 - 31, 35, 37, 38.