LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2013
L 1 KR 90/12
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 107/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2013 (L 1 KR 90/12) - DRsp Nr. 2013/23605

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 90/12

DRsp Nr. 2013/23605

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Beklagte den Kläger von den Kosten häuslicher Krankenpflegeleistungen freizustellen hat.

Der 1955 geborene Kläger lebt in einer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen. Träger dieser Einrichtung ist die Beigeladene zu 2). Der Kläger ist pflegebedürftig. Er erhält Leistungen entsprechend der Pflegestufe 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI). Nach § 2 Nr. 7.5 Satz 3 des Wohn- und Betreuungsvertrages wird eine "medizinische Versorgung im Sinne von medizinischer Behandlungspflege nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ausdrücklich nicht erbracht."