LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2013
L 1 KR 161/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 156/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.09.2013 (L 1 KR 161/11) - DRsp Nr. 2013/23604

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 161/11

DRsp Nr. 2013/23604

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam v. 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind die Kosten für einen Tag Krankenhausaufenthalt.

Die Versicherte der Beklagten I G war zunächst vom 22. Juli 2007 bis 30. Juli 2007 stationär im Krankenhaus der Klägerin als Notfall wegen einer akuten abdominellen Kolik bei Vasculitis behandelt worden, der Entlassungsbericht nennt als Hauptdiagnose Leucozystoklastische Vasculitis, am ehesten Purpura Schoenlein-Henoch. Am 6. August 2007 nahm die Klägerin die Versicherte erneut auf mit einer Unabweisbarkeitsbescheinigung, wonach wegen Purpura Schoenlein Henoch mit abdominellen Schmerzen eine Gefahr für das Leben bestehe. Die Versicherte blieb bis zum 15. August 2007 bei der Klägerin und wurde dann in das S K B zur weiterführenden Diagnostik verlegt, wo sie bis zum 18. August 2007 verblieb. Anschließend war die Versicherte vom 19. August 2007 bis 30. August 2007 wieder bei der Klägerin in Behandlung.