LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2014
L 18 AS 2967/13
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 3004/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.08.2014 (L 18 AS 2967/13) - DRsp Nr. 2014/15844

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 2967/13

DRsp Nr. 2014/15844

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. April 2010 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der Kläger ist 1971 geboren. Er war im streitbefangenen Zeitraum alleinstehend und entsprechend seiner Gewerbe-Ummeldung vom 8. Januar 2004 als Kurierdienstfahrer bzw. Transportunternehmer selbständig von seiner Privatwohnung aus tätig. Der Kläger bewohnte eine 33,55 qm große Mietwohnung, für die er eine monatliche Miete in Höhe von insgesamt 183,95 EUR (Grundmiete 113,07 EUR, Nebenkosten 40,84 EUR, Heizkosten 22,49 EUR, Modernisierungsumlage 5,76 EUR, Antennenanschluss 1,79 EUR) zahlte.

Am 30. September 2009 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 und auf ein entsprechendes Schreiben des Klägers vom 14. Oktober 2009 mit Überprüfungsbescheid vom 4. November 2009 bestandskräftig ablehnte, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei.