LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2013
L 8 R 726/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2395/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.06.2013 (L 8 R 726/11) - DRsp Nr. 2013/18345

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - Aktenzeichen L 8 R 726/11

DRsp Nr. 2013/18345

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Überprüfung eines bestandskräftig gewordenen Rentenbescheides die Gewährung einer höheren Altersrente ohne Begrenzung der während einer Beschäftigung beim Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MFS/AfNS) erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1946 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Oktober 1971 bis zum 15. Dezember 1989 Mitarbeiter des MfS, zuletzt als Schichtleiter.

Mit Bescheid vom 03. November 1998 und Änderungsbescheid vom 15. November 1999 stellte das Bundesverwaltungsamt als Sonderversorgungsträger die Zeit vom 01. Oktober 1971 bis 15. Dezember 1989 als solche der Zugehörigkeit des Klägers zum Sonderversorgungssystem des MfS fest und teilte die entsprechenden tatsächlich erzielten Entgelte mit.