LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2013
L 23 SO 97/11
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1767
ZEV 2013, 629
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 SO 50/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2013 (L 23 SO 97/11) - DRsp Nr. 2013/16452

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 23 SO 97/11

DRsp Nr. 2013/16452

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.

Kläger sind die durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten unbekannten Erben der am 1915 geborenen und 2005 verstorbenen Frau K Sch (im Folgenden die Verstorbene).

Am 17. März 2005 bestellte das Amtsgericht Schöneberg Rechtsanwalt M M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Verstorbenen.

Der Nachlasspfleger beauftragte ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung der Verstorbenen, für die Kosten in Höhe von 2.610,89 Euro entstanden sind.