LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2009
L 4 R 878/06
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 674/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.03.2009 (L 4 R 878/06) - DRsp Nr. 2009/8545

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen L 4 R 878/06

DRsp Nr. 2009/8545

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus auch den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.