LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2009
L 1 KR 100/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2112/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2009 (L 1 KR 100/08) - DRsp Nr. 2009/8598

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 100/08

DRsp Nr. 2009/8598

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2007 wie folgt geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 4.629,73 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation.

Der 1946 geborene Versicherte D W - V. - ist sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten Mitglied.

Am 18. März 2004 beantragte V. bei der Klägerin Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Die Frage im Formblatt, ob er Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - beziehe und ob er eine entsprechende Erklärung beim Arbeitsamt unterschrieben habe, verneinte dieser, was damals zutreffend war. Am 18. Juli 2004 jedoch unterschrieb V. bei der Agentur für Arbeit eine Vereinbarung mit der Verpflichtung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente beantragen zu müssen. Schon am 5. Juli 2004 hatte V. der Klägerin mitgeteilt, dass er dies beabsichtige.