Es wird festgestellt, dass der Therapiehinweis zum Wirkstoff "Strontiumranelat (z. B. Protelos, Osseor)" in Anlage 4 nach Nr. 14 der bis zum 31. März 2009 geltenden Arzneimittel-Richtlinien bzw. in Anlage IV zum Abschnitt H der ab dem 1. April 2009 geltenden Arzneimittel-Richtlinie rechtswidrig ist, soweit er folgende Aussagen enthält: "Bisphosphonate gelten weiterhin als Therapie der ersten Wahl." (Abschnitt: Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise).
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