LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2011
L 13 SB 32/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 161 SB 2213/10 WA

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2011 (L 13 SB 32/11) - DRsp Nr. 2011/12453

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 32/11

DRsp Nr. 2011/12453

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 70 sowie die Feststellung des Bestehens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung). Mit der Berufung wendet er sich gegen die Feststellung der Erledigung des Verfahrens durch eine fiktive Klagerücknahme.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2001 stellte der Beklagte einen GdB von 20 auf Grund folgender Funktionsbeeinträchtigungen fest:

- coronare Herzkrankheit, abgelaufener Herzinfarkt, PTCA und Stentimplantation (Einzel-GdB 20)

- chronische Magenschleimhautentzündung, Neigung zu Zwölffingerdarmgeschwüren (Einzel-GdB 20).