LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2011
L 11 SB 115/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 161 SB 1068/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2011 (L 11 SB 115/10) - DRsp Nr. 2011/10565

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 115/10

DRsp Nr. 2011/10565

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten für das Klage- und für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2009 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF").

Die 1929 geborene Klägerin erlitt im Jahr 2003 einen Schlaganfall. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Februar 2004 stellte der Beklagte antragsgemäß einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 und die Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) fest. Als Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigte er einen Hirninfarkt mit Halbseitenschwäche links (Einzel-GdB 80) und Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck (Einzel-GdB 10).