LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2009
L 30 AL 112/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 3852/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2009 (L 30 AL 112/08) - DRsp Nr. 2009/22499

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen L 30 AL 112/08

DRsp Nr. 2009/22499

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab dem 18. Juni 2003.

Der im Libanon geborene Kläger lebt seit 1990 in der Bundesrepublik Deutschland. Er bezog von der Beklagten bis zum 24. Dezember 2002 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 14. April 2003 Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 215 € in Höhe eines täglichen (erhöhten) Leistungssatzes von 9,70 € unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe D. Am 18. April 2003 beantragte er die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe, diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2003 mangels Bedürftigkeit aufgrund der Einkünfte der Ehefrau ab.