LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2011
L 27 R 537/07
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 371/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.04.2011 (L 27 R 537/07) - DRsp Nr. 2011/13531

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen L 27 R 537/07

DRsp Nr. 2011/13531

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 3. September 1962 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz (gemäß der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech-VO - vom 17. August 1950 [DDR-GBl. I S. 844]; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1939 geborene Kläger erlangte die Berechtigung, die Berufsbezeichnungen "Ingenieur" (1962) und "Transportingenieur" (1970) zu führen. 1986 wurde ihm die Ehrenbezeichnung "Oberingenieur" zuerkannt. In der DDR war der Kläger zuletzt bis zum 30. Juni 1990 als Leiter des Büros des Generaldirektors im VEB Kombinat Sch Berlin beschäftigt.