LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2009
L 8 R 244/05
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 3713/03

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2009 (L 8 R 244/05) - DRsp Nr. 2009/10064

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 8 R 244/05

DRsp Nr. 2009/10064

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 11. Juli 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin ist 1941 in Polen geboren worden. 1967 erwarb sie dort den Abschluss als Diplom-Ingenieurin für Bauwesen. Sie ist verheiratet und hat einen im April 1975 geborenen Sohn.

Auf Grund von Meldeunterlagen der ehemaligen Volkspolizei der DDR ist dokumentiert, dass sie erstmals am 22. Juni 1978 zum Zweck der Berufsausübung von Polen in die DDR gezogen und am 18. Mai 1981 wieder nach Polen verzogen war. Ein weiterer Aufenthalt in der DDR ist ab 2. Dezember 1985 dokumentiert, wobei Anträge auf Einreise in die DDR jeweils für die Zeiträume 2. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1987, 31. Dezember 1987 bis 30. November 1988, "31." November 1988 bis 31. Dezember 1989 und bis 31. Dezember 1990 gestellt wurden und zu befristeten Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländerrecht der DDR führten. In allen Anträgen wird als Adresse "W, E" angegeben.