Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander weder für das erstinstanzliche noch das zweitinstanzliche Verfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines monosegmentalen Bandscheibenschadens bei L4/5 als BK Nr. 2108 (Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).
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