LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2009
L 31 U 454/08
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 116/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.03.2009 (L 31 U 454/08) - DRsp Nr. 2009/11093

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen L 31 U 454/08

DRsp Nr. 2009/11093

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenteilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1940 geborene Kläger ist gelernter Schlosser und hat als solcher sowie als Kälteanlagenmonteur des S H vom 30. August 1954 bis zum 30. Oktober 1992 dort schwere körperliche Arbeiten verrichtet. Vom 01. November 1992 bis zum 09. Oktober 1994 war er bei der W GmbH als Rohrleger beschäftigt. Danach folgte eine Tätigkeit als Rohrschlosser bei der B GmbH. Ab Januar 1997 bestand Arbeitsunfähigkeit, ab dem 01. Mai 1998 bezog der Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente.

Im Mai 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung einer BK. Der beigefügte Reha Entlassungsbericht des Reha Klinikums "H" vom 01. September 1997 wies als Diagnosen eine Haltungs- und Belastungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule bei Spondylolisthesis L4/5 und Bandscheibenprolaps bei L5/S1, ein Cervikobrachialsyndrom rechts, Adipositas und einen Diabetes mellitus Typ II b aus.