LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2009
L 31 U 388/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 16/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2009 (L 31 U 388/08) - DRsp Nr. 2009/6951

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 31 U 388/08

DRsp Nr. 2009/6951

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2004 verurteilt, der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 28. Januar 2003 ab 8. August 2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H., ab November 2004 nach einer MdE von 30 v.H. und ab Juli 2008 nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls/Raubüberfalls vom 28. Januar 2003.

Die 1960 geborene Klägerin war seit August 1997 bei der L GmbH in B als Kassiererin beschäftigt. Am 28. Januar 2003 wurde die Tankstelle, in der die Klägerin allein tätig war, um circa gegen 20.30 Uhr von zwei bewaffneten und maskierten Männern überfallen. Einer der Täter bedrohte die Klägerin mit einer Schusswaffe. Bis zum Ablauf der 78. Woche, das heißt bis zum 8. August 2004, bezog die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen Verletztengeld von der Beklagten.