LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2009
L 27 R 26/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1045/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2009 (L 27 R 26/08) - DRsp Nr. 2009/6056

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen L 27 R 26/08

DRsp Nr. 2009/6056

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte erstattet dem Kläger auch die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1952 geborene Kläger trat aufgrund eines Lehrvertrags vom 14. Mai 1998 beim VE Wkombinat B am 1. September 1968 eine zweijährige Ausbildung zum Baufacharbeiter an. Er bestand ausweislich des Facharbeiterzeugnisses am 30. Juni 1970 die Prüfung als Baufacharbeiter. Das Zeugnis enthält den Zusatz "(Lizenz - Montage)". Danach war er aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 8. Juni 1970 vom 1. Juli bis zum 6. September 1970 und nach einem zwischenzeitlichen Besuch der Ingenieurschule Berlin vom 8. Februar 1971 bis 31. Januar 1973 in seinem Ausbildungsbetrieb als Baufacharbeiter und aufgrund eines mit dem VEB B W geschlossenen Arbeitsvertrags vom 31. Januar 1973 seit 1. Februar 1973 als Maurer beschäftigt. Ab August 1990 war der Kläger bei unterschiedlichen Arbeitgebern im Baugewerbe beschäftigt. Es liegen Arbeitsverträge mit den folgenden Tätigkeitsbeschreibungen vor:

- vom 29. Juni 1990 - Maurer, Putz- und Betonarbeiter,

- vom 23. Juli 1992 - Maurer mit ständig wechselnder Einsatztätigkeit,