LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2008
L 13 VU 53/06
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VU 86/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.02.2008 (L 13 VU 53/06) - DRsp Nr. 2009/8536

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen L 13 VU 53/06

DRsp Nr. 2009/8536

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Entschädigung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die hieran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X).

Das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg erklärte mit Bescheid vom 23. März 1995 die Entscheidungen des Volkspolizeikreisamtes Rathenow, sieben Anträge des Klägers auf besuchsweise Ausreise aus der DDR in dringenden Familienangelegenheiten in die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit von 1975 bis 1985 abzulehnen, als gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG für rechtsstaatswidrig.

Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid beantragte der Kläger im April 1995 beim Beklagten die Gewährung einer Versorgung. Die sieben Anträge auf besuchsweise Ausreise seien wegen folgender Familienangelegenheiten gestellt worden:

1. Goldene Hochzeit seiner Eltern,