LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011
L 9 KR 634/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 1216/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011 (L 9 KR 634/07) - DRsp Nr. 2011/4546

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 9 KR 634/07

DRsp Nr. 2011/4546

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3), die diese selbst tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die klagende Arbeitgeberin verpflichtet ist, an die beklagte Einzugsstelle für Arbeitsentgelt, das oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und erst in der Zeit einer Freistellung von der Arbeitsleistung fällig wird, Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

Die Klägerin schloss mit der bei ihr beschäftigten Beigeladenen zu 3), die seit dem 1. Januar 2000 bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 6.900.- DM (3.527,91 €) bei ihr beschäftigt ist, am 31. August 2004 eine als "Flexlife" bezeichnete Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

Präambel

Die nachfolgende Vereinbarung dient der flexiblen und individualisierten Lebensarbeitszeitregelung des Arbeitnehmers durch die Umwandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen in Zeitguthaben, die für Freistellungsphasen genutzt werden können.

§ 1 Definitionen

1. - 4. [...]