LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011
L 18 AS 380/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 20808/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.01.2011 (L 18 AS 380/10) - DRsp Nr. 2012/4712

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen L 18 AS 380/10

DRsp Nr. 2012/4712

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 7. August 2007 bis zum 13. Mai 2008.

Die 1983 geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Im Mai 2004 reiste sie zur Eheschließung mit dem deutschen Staatsangehörigen E S in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum 7. Juli 2007 verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung lehnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - mit Bescheid vom 13. Juni 2007 im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Trennung der Eheleute ab. Es forderte die Klägerin zur Ausreise auf, setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 6. August 2007 und drohte die Abschiebung an. Ein Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2007 anzuordnen, blieb ohne Erfolg (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Februar 2008 - VG 19 A 220.07 - und nachfolgend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2008 - OVG 2 S 31.08 -, letzterer zugestellt am 13. Mai 2008).