Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2007 getroffene Kostenentscheidung bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100, hilfsweise 50, ab dem 1. Mai 2000.
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