LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2011
L 33 R 851/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 994/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.08.2011 (L 33 R 851/10) - DRsp Nr. 2011/16162

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen L 33 R 851/10

DRsp Nr. 2011/16162

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheides.

Der 1935 geborene Kläger lebte bis Ende 1976 in Polen. Vom 1. September 1950 bis zum 4. Dezember 1976 war er dort versicherungspflichtig beschäftigt. Im Januar 1977 verzog er in die Bundesrepublik Deutschland. Seinen Wohnsitz nahm der Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, in O in Niedersachsen.

Auf seinen Antrag vom 19. Januar 1995 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1995 ab dem 1. August 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des sechzigsten Lebensjahres als Vollrente in Höhe von monatlich 2.168,05 DM. Der Rentenberechnung legte die Beklagte insgesamt 46,1178 persönliche Entgeltpunkte (pEP) zu Grunde. Die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) bewerteten polnischen Beschäftigungszeiten honorierte sie in der Rentenberechnung mit 27,5095 pEP.