Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. April 2007 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat keine außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes -
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