LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2011
L 29 AL 449/07
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 6/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.05.2011 (L 29 AL 449/07) - DRsp Nr. 2011/20764

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 29 AL 449/07

DRsp Nr. 2011/20764

Der Bescheid der Beklagten vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 147a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von insgesamt 10.147,53 € für den Zeitraum vom 6. April 2007 bis zum 30. August 2007.

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Bereich der Energieversorgung. Von ihr wird u.a. ein Pumpspeicherwerk (PSW) in M betrieben. In diesem PSW waren ausweislich des Stellenplanentwurfes für das Geschäftsjahr 2004 insgesamt 69 Arbeitnehmer beschäftigt, u.a. als "Handwerker für spezielle IH/Bau" in Vollzeit der am 1950 geborene Herr TW (im Folgenden: Arbeitnehmer). Dieser Arbeitnehmer war nach dem mit dem VEB P, Sitz H, geschlossenen Arbeitsvertrag vom 17. April 1980 zunächst als Maurer im Produktionsbereich M beschäftigt. Nach Gründung der VVE AG war der Arbeitnehmer dort beschäftigt und zuletzt als Handwerker für spezielle IH- (...) Aufgaben tätig. Für ihn galt eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Vierteljahres.