LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013
L 3 U 209/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 49/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013 (L 3 U 209/10) - DRsp Nr. 2013/16831

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen L 3 U 209/10

DRsp Nr. 2013/16831

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2109 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV; bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule (HWS) durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - BK 2109).

Der 1964 geborene Kläger durchlief ab dem 01. September 1980 beim Zeugen S eine Ausbildung als Raumausstatter, welche er erfolgreich abschloss, und war bis zum 31. Dezember 1984 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Im Anschluss arbeitete er, unterbrochen durch die zwischenzeitliche Ableistung seines Grundwehrdiensts, bis zum 31. Dezember 1991 im Raumausstatterbetrieb seines Vaters, des Zeugen F. Seit 1992 ist er in seinem Ausbildungsberuf - zuletzt in Teilzeit - selbständig tätig.