LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013
L 3 R 863/10
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 564/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013 (L 3 R 863/10) - DRsp Nr. 2013/13886

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen L 3 R 863/10

DRsp Nr. 2013/13886

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger wurde 1956 im Gebiet der ehemaligen DDR geboren. Er durchlief von September 1970 bis August 1972 eine Ausbildung zum Tiefbaufacharbeiter, durchlief in der Achtziger Jahren mehrere Haftzeiten, war von Januar 1984 bis Juni 1990 als Viehpfleger tätig, war in der Zeit danach wiederholt arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Er war seit 1996 mit Unterbrechungen bis 2007 im Wach- und Personenschutz tätig. Der Kläger stellte unter dem 11. November 1996 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 09. Mai 1997 und Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 1997 mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen ablehnte. Gegen die Ablehnung nahm der Kläger zunächst gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Er beendete das gerichtliche Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu S 6 RA 850/97 mit einer Klagerücknahme.