LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013
L 13 SB 11/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 179/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.04.2013 (L 13 SB 11/10) - DRsp Nr. 2013/17163

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 11/10

DRsp Nr. 2013/17163

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 26. November 2004 in der Fassung des Bescheides vom 01. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2005 verpflichtet, bei dem Kläger ab 04. August 2004 einen Grand der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu ¾ zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) vom 50 statt anerkannter 30.

Der 1959 geborene Kläger ist gelernter Landwirt und war zuletzt von 1992 bis zum 14. Februar 2004 als selbständiger Landschaftsgärtner tätig. Am 15. Februar 2004 erlitt der Kläger einen Myokardinfarkt, bei dem zunächst eine Koronarintervention mittels Stent-Implantation durchgeführt wurde. Im Rahmen einer am 28. April 2004 durchgeführten Bypass-Operation wurden ihm vier Bypässe gelegt. Der Kläger ist seit dem 15. Februar 2004 arbeitsunfähig krankgeschrieben.