Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rückforderung von Blindengeld in Höhe von 6969 DM (3.563,19 EUR) für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 3. Februar 1999.
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