Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juni 2007 abgeändert.
Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
Kosten sind für das gesamte Streitverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten zuletzt noch die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2106 (BK 2106) der Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Druckschädigung der Nerven -.
Der 1950 geborene Kläger war seit dem 13. Juli 1972 bei der B AG in Berlin als Schlosser beschäftigt und seit dem 01. Februar 1999 krankgeschrieben, ohne danach wieder erwerbstätig gewesen zu sein.
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