LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2013
L 1 KR 341/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 102/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.01.2013 (L 1 KR 341/11) - DRsp Nr. 2013/13867

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 341/11

DRsp Nr. 2013/13867

Das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. September 2011 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Bestimmung einer Schiedsperson durch den Beklagten, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Die Klägerin ist Leistungserbringerin im Bereich der häuslichen Krankenpflege mit Hauptsitz in B. Sie betreibt in P die rechtlich unselbstständige Sozialstation Sch.

Zwischen der Klägerin und der früheren AOK Berlin ist ein Vertrag nach § 132a Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 15. November 2001 nebst hiernach für unterschiedliche Zeiträume geänderten Vergütungsvereinbarungen zustande gekommen. In § 3 (Antragsvoraussetzungen, Mitteilungspflichten und Entscheidung) lautet Absatz 3:

Die Betriebsstätte muß sich im Land Berlin befinden. Für jede Einsatzstelle im Land Berlin ist ein gesonderter Vertrag nach Absatz 1 erforderlich. Dies gilt auch für Nebenstellen/Filialen, wenn diese zwar organisatorisch mit dem Pflegedienst verbunden, aber rechtlich nicht selbständig sind (gilt nicht für z.B. Beratungsbüros und Servicestellen).

§ 4 (Örtlicher Einzugsbereich) Abs. 1 lautet: