LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2014
L 18 AS 672/13
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1310/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2014 (L 18 AS 672/13) - DRsp Nr. 2014/15851

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 18 AS 672/13

DRsp Nr. 2014/15851

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2013 geändert. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 19. April 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin die Bewilligung von Leistungen gegenüber der Klägerin für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe eines Betrages von insgesamt mehr als 520,28 EUR aufgehoben und die Erstattung eines darüber hinaus gehenden Betrages gefordert hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2010.