LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2013
L 22 R 31/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 6405/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2013 (L 22 R 31/12) - DRsp Nr. 2013/15020

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 22 R 31/12

DRsp Nr. 2013/15020

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 337,50 Euro auferlegt, wovon 225 Euro an die Landeskasse und 112,50 Euro an die Beklagte zu zahlen sind.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Pflichtbeiträgen.

Der 1948 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Für ihn wurden insgesamt 97 Kalendermonate Pflichtbeiträge (April 1964 bis September 1967, Oktober 1975 bis April 1977, November 1978 bis Mai 1981 und November 1981 bis März 1982) gezahlt. Seit Mai 1982 ist der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt tätig.

Den im Juni 2007 gestellten Antrag auf Rückerstattung seiner Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu 1/2 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 ab: Die Voraussetzungen einer Erstattung seien nicht erfüllt. Es bestehe das Recht zur freiwilligen Versicherung, da der Kläger die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt habe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden.