LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2013
L 22 R 1149/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 26/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2013 (L 22 R 1149/11) - DRsp Nr. 2013/14010

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen L 22 R 1149/11

DRsp Nr. 2013/14010

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. August 2011 geändert.

Der Bescheid vom 29. Juni 2009 in der Fassung des Bescheides vom 17. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2009 in der Fassung des Bescheides vom 01. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit Beiträge von 4.923,48 Euro für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 gefordert werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Viertel zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragszahlung wegen Versicherungspflicht als selbständig tätige Pflegeperson.

Die im März 1960 geborene Klägerin ist seit dem 17. Mai 2005 in eigener Praxis als Ergotherapeutin tätig. Sie beschäftigt keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.