LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2011
L 3 U 217/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 889/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2011 (L 3 U 217/07) - DRsp Nr. 2011/8459

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen L 3 U 217/07

DRsp Nr. 2011/8459

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 05. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Ereignis vom 29. November 1966 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung eines Ereignisses am 29. November 1966 als Arbeitsunfall.

Der 1943 geborene Kläger reichte bei der Beklagten am 11. November 2004 unter anderem aus dem Archiv der C folgende Unterlagen ein:

- Bericht des Pathologischen Instituts vom 21. Dezember 1966 über eine am 09. Dezember 1966 eingegangene Gewebeprobe mit der Diagnose Meniskus mit beginnender Verschleimung,

- Schreiben des Oberarztes Dr. E vom 20. Februar 1967 an das Rehabilitationszentrum K, wonach der Kläger als "Angehöriger des Deutschen Fechtverbandes als Zustand nach Meniskotomie überwiesen" werde und Solotänzer an der Staatsoper sei,