LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2009
L 3 R 966/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1097/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2009 (L 3 R 966/07) - DRsp Nr. 2009/14071

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen L 3 R 966/07

DRsp Nr. 2009/14071

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer hat.

Der Kläger, der mittlerweile deutscher Staatsbürger ist, ist in V in der Türkei geboren und leistete dort vom 04. Juli 1974 bis zum 28. März 1976 seinen Militärdienst ab. In der Entlassungsbescheinigung für Soldaten und Unteroffiziere ist das Geburtsdatum 1954 enthalten. Anschließend legte er am 28. Februar 1977 in der Türkei die schulische Abschlussprüfung ab und erlangte das Diplom der Volksschule für Externe. Auf der Diplomurkunde ist als Geburtsdatum der 01. März 1953 angegeben. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Kläger in die Bundesrepublik ein. Dort vergab die Beklagte am 22. Oktober 1980 die Versicherungsnummer 25010354Y012, basierend auf der Angabe des Klägers, er sei am 01. März 1954 geboren. Diese Angabe stimmt überein mit der am 24. Januar 1979 ausgestellten türkischen Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 06. Mai 1986.