Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren von der Beklagten als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum
Der am 11. M 1940 geborene Kläger hatte nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an einer Ingenieurschule für Starkstromtechnik mit Urkunde vom 27. Juli 1963 das Recht verliehen bekommen, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der Starkstromtechnik zu führen. Im Jahr 1975 erwarb er nach erfolgreichem Abschluss eines Fernstudiums an der Technischen Universität D zudem den Titel eines Diplomingenieurs für Fertigungsmittelentwicklung. Der Kläger war nach dem Studium wie folgt tätig:
01.09.1963-31.08.1966 als Planungsingenieur beim VEB Elektro-Apparate-Werke B-T,
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