LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2014
L 1 KR 137/13
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 704/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2014 (L 1 KR 137/13) - DRsp Nr. 2014/3264

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 137/13

DRsp Nr. 2014/3264

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit ist, ob die Beigeladene zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 15. Juli 2008 bis zum 15. Oktober 2009 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung beschäftigt war.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der Kinder, Jugendliche und Familien unterstützt. Diese Unterstützungsleistungen erbringen sowohl festangestellte Mitarbeiter als auch sogenannte "freie Mitarbeiter".