LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2012
L 3 R 163/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 1308/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2012 (L 3 R 163/12) - DRsp Nr. 2013/511

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2012 - Aktenzeichen L 3 R 163/12

DRsp Nr. 2013/511

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten eine Halbwaisenrente nach ihrer verstorbenen Mutter.

Die Klägerin zu 1 wurde 1996 geboren, der Kläger zu 2 1997. Sie sind die leiblichen Kinder der 1977 geborenen und 1999 verstorbenen M T (Versicherte).

Die durch ihren Vater gesetzlich vertretenen Kläger stellten bei der Beklagten am 06. Oktober 1999 einen Antrag auf Halbwaisenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheiden vom 21. Oktober 1999 unter Hinweis darauf ab, dass in der fünfjährigen Wartezeit insgesamt nur drei Jahre und drei Monate mit anrechenbaren Zeiten zurückgelegt worden seien.