LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2011
L 1 KR 636/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 530/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.09.2011 (L 1 KR 636/07) - DRsp Nr. 2011/17953

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen L 1 KR 636/07

DRsp Nr. 2011/17953

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch gegen die Beklagte, von welchem klägerseits angenommen wird, er bestehe aus Unternehmensfortführungshaftung für ein von der früheren Beklagten zu 1) K G (nach Klägervorbringen) abgegebenes Schuldanerkenntnis (Kopie in der Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 39). Diese hatte das Unternehmen "häusliche Krankenpflege H K G", D Straße , B betrieben.

In dem Schreiben der K G vom 4. Juni 2004, gerichtet an den "V", heißt es unter anderem:

"Sehr geehrter Herr R,

ich nehme Bezug auf unser Gespräch in Ihrem Hause am 14. Mai 2004 und unserer Telefonat vom 28. Mai 2004. Ich erkläre mich bereit der V bis zum 15. August 2004 einen Betrag von 65.000 Euro zu bezahlen, wenn die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen häuslicher Krankenpflege für meine Pflegestation bei der Behandlung von Versicherten der v bis zum 31. Juli 2004 bestehen bleibt und dann endet. Sollten Sie einen früheren Beginn der Zahlungen wünschen, bitte ich um die Vereinbarung einer Ratenzahlung.

Ich weise aber darauf hin, dass nach meiner Auffassung kein Rechtsgrund für die Bezahlung besteht, da der Vertrag zwischen v und meinem Pflegedienst gekündigt wurde."