Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einem "Einkaufs-Fuchs" der S GmbH (Hilfsmittelverzeichnis Nr. 07.99.03.0001).
Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich versichert. Sie leidet an Erblindung durch Lebersche Optikus Atrophie mit Restsehfähigkeit von 2 % links und rechts.
Sie ist mit dem noch vorhandenen Restsehvermögen (Hell/Dunkelwahrnehmung, grobe Kontrastwahrnehmung) weder in der Lage, zu lesen, noch Gegenstände anhand ihrer optisch wahrnehmbaren Beschaffenheit zu identifizieren.
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