LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2010
L 1 KR 188/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 3222/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.07.2010 (L 1 KR 188/09) - DRsp Nr. 2010/16931

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.07.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 188/09

DRsp Nr. 2010/16931

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einem "Einkaufs-Fuchs" der S GmbH (Hilfsmittelverzeichnis Nr. 07.99.03.0001).

Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich versichert. Sie leidet an Erblindung durch Lebersche Optikus Atrophie mit Restsehfähigkeit von 2 % links und rechts.

Sie ist mit dem noch vorhandenen Restsehvermögen (Hell/Dunkelwahrnehmung, grobe Kontrastwahrnehmung) weder in der Lage, zu lesen, noch Gegenstände anhand ihrer optisch wahrnehmbaren Beschaffenheit zu identifizieren.